Satzung

Sportverband Esslingen am Neckar e.V
In der von der Mitgliederversammlung am 24.04.2013 genehmigten Fassung.

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Sportverband Esslingen am Neckar e.V“ (im folgenden Sportverband Esslingen genannt).

Er hat seinen Sitz in Esslingen am Neckar und ist in das Vereinsregister eingetragen..

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Sportverband ist eine auf freiwilliger Grundlage gebildete Gemeinschaft der im Stadtgebiet von Esslingen am Neckar sporttreibenden Vereine. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person darf durch Ausgaben, dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden

Parteipolitische, konfessionelle und rassistische Bestrebungen werden nicht geduldet.

§3 Aufgaben

Der Sportverband sieht seine Hauptaufgabe in der Vertretung gemeinsamer Interessen seiner Mitglieder.

Dazu gehören insbesondere:

1. Regelung der die Sportvereine gemeinsam berührenden Fragen.

2. Vertretung der Interessen des Sports und der Vereine gegenüber den Behörden.

3. Ausarbeiten von Vorschlägen an die Stadtverwaltung und die Gremien des Gemeinderats über Einrichtung und Ausbau städtischer Sportstätten und über die Einteilung des Sportbetriebes in diesen Sportstätten.

4. Vorschläge an die Stadtverwaltung und an den Gemeinderat zur Verteilung der von Stadt zur Verfügung gestellten Zuschüsse.

5. Förderung und Werbung für den Sportgedanken bei der Jugend, in den Schulen und der Öffentlichkeit.

6. Durchführung von Vergleichskämpfen und Veranstaltungen gemeinnützige und sonstige Zwecke.

7. Koordinierung der Termine von Sportveranstaltungen.

8. Förderung der Zusammenarbeit von Sportjugend, Vereinen / Vereinsabteilungen, z.B. durch Bildung von Arbeitsgemeinschaften.

9. Trägerschaft von Maßnahmen für vereinsübergreifende Tätigkeiten im Bereich sportliche Ausbildung und Leistungssport, sofern die Finanzierung durch die teilnehmenden Vereine oder andere Mittel gewährleistet wird. 

§4 Mitgliedschaft

Ordentliches Mitglied des Sportverbands kann jeder Verein im Stadtgebiet Esslingen werden, sofern er ausschließlich oder vorwiegend sportliche Zielsetzungen hat, die Mitgliedschaft im Verein von jedermann erworben werden kann und soweit er die Voraussetzungen für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfüllt.

Über die Aufnahme entscheidet ausschließlich die Mitgliederversammlung (§ 10).

§5 Verlust der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

1. bei Auflösung des Vereins,

2. durch Austritt,

3. durch Ausschluss.

Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres ( § 1) mit einer Frist von drei Monaten möglich. Er ist dem / der Vorsitzenden des Sportverbands schriftlich mitzuteilen.

Der Ausschluss ist möglich, wenn ein Verein gegen die Satzung oder das Ansehen des Sportverbands verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.

§6 Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrags wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§7 Organe

Organe des Sportverbands sind

1. Vorstand

2. Ausschuss

3. Mitgliederversammlung

§8 Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus

1. dem / der ersten Vorsitzenden

2. dem / der stellvertretenden Vorsitzenden

3. dem / der Schatzmeister/n

4. dem / der Schriftführer/in

Vorstand i.S. von § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende,der / die stellvertretende Vorsitzende und der / die Schatzmeister/in.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von dem / der 1. Vorsitzenden, von dem / der stellvertretenden Vorsitzenden oder dem / der Schatzmeister/in vertreten.

§9 Der Ausschuss

Der Ausschuss besteht aus

1. den Mitgliedern des Vorstands (§8)

2. fünf Referenten (Beisitzer) mit folgenden Aufgabenbereichen:

-Technische Leitung

-Sportjugend

-Frauensport

-Öffentlichkeitsarbeit

-Sonstiges

Die Sportjugend der Stadt Esslingen hat das Vorschlagsrecht für den / die Referenten/in mit dem Aufgabenbereich Sportjugend.

Den Vorsitz im Ausschuss führt der / die erste Vorsitzende, im Verhinderungsfall der / die stellvertretende Vorsitzende.

Vertreter / Vertreterinnen der innerhalb des Sportverbands Esslingen bestehenden Arbeitsgemeinschaften können auf Einladung des Ausschusses an den Ausschusssitzungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

§10 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vertretern der Vereine und den Ausschussmitgliedern des Sportverbandes.

Jeder Verein und jedes Ausschussmitglied hat eine Stimme.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen und muss mindestens einmal im Jahr und zwar innerhalb des 1. Halbjahres stattfinden. Hierzu ist mindestens 4 Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.

Die Mitgliederversammlung:

-wählt den Ausschuss und zwei Kassenprüfer / innen für jeweils 2 Jahre,

-nimmt die Berichte über das abgelaufene Geschäftsjahr entgegen,

-erteilt Entlastung und

-stimmt über Anträge ab.

Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei dem / der 1. Vorsitzenden einzureichen.

Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Ausschuss einberufen werden. Sie müssen einberufen werden, wenn ein Drittel der Mitgliedsvereine dies beantragt.

In diesem Fall müssen Mitgliederversammlungen spätestens 6 Wochen nach Eingang des Antrags einberufen werden. 

§11 Beschlussfassung

Die bei Sitzungen und Mitgliederversammlungen werden durch einfache Mehrheit gefasst, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§12 Protokolle

Über jede Sitzung und Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von dem / der Vorsitzenden und dem / der Schriftführer / in zu unterzeichnen. 

§13 Ausschusssitzungen

Die Sitzungen des Ausschusses werden von dem / der Vorsitzenden unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

§14 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Sie erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

§15 Auflösung

Die Auflösung des Sportverbands kann nur von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschlossen werden. in dieser Mitgliederversammlung erfolgt die Auflösung des Sportverbands. Das bei der Auflösung des Sportverbands vorhandene Vermögen wird der Stadt Esslingen übertragen mit der Maßgabe, es für sportliche Zwecke zu verwenden.

Die Basis dieser Satzung wurde am 15.03.1968 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Die am 24.4.2013 neugefasste Satzung wurde beim zuständigen Vereinsregister zur Eintragung eingereicht.